Grundlagen der Anwaltsvergütung

Die Höhe der anwaltlichen Vergütung ergibt sich entweder aus dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) oder aus einer Vergütungsvereinbarung. Vergütungsvereinbarungen sind statt der Abrechnung der gesetzlichen Gebühren immer möglich. Es sind jedoch die Regelungen der §§ 49b BRAO und 3a ff. RVG zu beachten.In gerichtlichen Verfahren können die gesetzlichen Gebühren jedoch nicht durch Vereinbarungen unterschritten werden. Die Vereinbarung einer höheren als der gesetzlichen Vergütung ist jederzeit möglich.

 

Gesetzliche Gebühren

Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz besteht zunächst aus dem Gesetzestext und zusätzlich dem Vergütungsverzeichnis. Der Gesetzestext enthält die allgemeinen gebührenrechtlichen Vorschriften, das Vergütungsverzeichnis die einzelnen Gebührentatbestände.Im zivil-, verwaltungs- und sozialrechtlichen Bereich berechnen sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert. Durch dieses System aufwandsunabhängiger Vergütung soll die so genannte Quersubventionierung gewährleistet werden. Mandate mit hohem Gegenstandswert sollen finanziell den im Verhältnis hohen Arbeitsaufwand bei Mandaten mit geringem Gegenstandswert ausgleichen.

Mehr Informationen finden Sie auch auf der Homepage der Bundesrechtsanwaltskammer.

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Beratungshilfe

Sollten Sie über ein geringes Einkommen oder SGB II Leistungen verfügen, besteht für den außergerichtlichen Bereich die Möglichkeit, Beratungshilfe in Anspruch zu nehmen. Hierzu benötigen Sie einen Beratungshilfeschein, den Sie bei der Rechtsantragstelle des zuständigen Amtsgerichts erhalten. Gegebenenfalls kann der Antrag auch durch den Anwalt gestellt werden. Beachten Sie, dass eine Bewilligung nur erfolgt, wenn anwaltliche Hilfe notwendig ist und eigene zumutbare Anstrengungen erfolglos waren.

Prozeßkostenhilfe/Verfahrenskostenhilfe

Ist Ihnen aufgrund ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse PKH/VKH vom Gericht bewilligt worden, sind Sie von der Zahlung der Gerichtskosten und der Gebühren an Ihren Anwalt befreit. Beachten Sie, dass im Falle des Unterliegens die Anwaltskosten der Gegenseite nicht übernommen werden. Die Bewilligung kann bis zu einem Zeitpunkt von 4 Jahren nach Ende des Verfahrens überprüft werden. Ändern sich Ihre wirtschaftlichen Verhältnisse oder kommen Sie Ihrer Mitwirkungspflicht nicht nach, wird die Bewilligung aufgehoben. Es ist daher wichtig, auch nach dem Verfahren dem eigenen Anwalt jede Anschriftenänderung mitzuteilen, da sonst erhebliche finanzielle Nachteile drohen.